Dünnes Eis bei WKA-Pachtverträgen auf kommunalen Grundstücken

Interessant ist, was der Deutsche Arbeitgeberverband in „die Energiefrage #63“ zu Art. 20a GG und zum neuen Staatsziel Naturschutz in der hessischen Verfassung ausführt. Denn demnach

…sind öffentliche Eigentümer von Grundstücksflächen verpflichtet, Naturschutzbelange besonders zu berücksichtigen. In §2 Abs. 4 BNatSchG heißt es dazu: „Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ Wird eine solche Grundfläche für den Betrieb Windkraftanlagen oder für agrarische Monokulturen vorgesehen, sind die Gebietskörperschaften zu einer umfassenden Güterabwägung verpflichtet. Sie dürfen den Zustand ihres Gemeindewaldes und ihrer Gemeindewiesen nicht verschlechtern! Der Staat muss dies in Verantwortung aus der Schutzpflicht in Artikel 20a klarstellen und verhindern. Schließt er einen Pachtvertrag beispielsweise mit dem Betreiber einer Windkraftanlage im Wald ab ohne vorherige Güterabwägung, macht dies den Pachtvertrag angreifbar. Fällt aber ein Pachtvertrag, ist eine bereits erteilte Genehmigung für den Betreiber einer Windkraftanlage unbrauchbar. Das Unternehmen handelt sogar strafbar, wenn es nach Klarstellung durch den öffentlichen Grundstückseigentümer Rodungsarbeiten vornimmt.

Eine Klage in diesem Sinne wurde kürzlich gegen das Regierungspräsidium Darmstadt wegen einer Teilgenehmigung mehrerer Windkraftanlagen auf Flächen der Taunusgemeinde Grävenwiesbach eingereicht. Sicher werden einschlägige Bürgerinitiativen bundesweit dieses Verfahren genau beobachten und von staatlichen Eigentümern und Genehmigungsbehörden einfordern, den grundgesetzlichen Schutzauftrag zu erfüllen, der nun auch noch durch die hessische Landesverfassung verstärkt wurde.

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(Quelle: Deutscher Arbeitgeververband, „Die Energiefrage #63“, 2018-11-17, abgerufen am 2018-11-20, Hervorhebungen durch Gegenwind Vogelsberg)

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