Beantwortung kleine Anfrage der FDP Bundestagsfraktion zur Windenergie (Update 2018-07-11)

Abstandsflächen für Windenergieanlagen Mit Wirkung vom 1. August 2014 wurde den Ländern durch die Einfügung von § 249 Absatz 3 BauGB bauplanungsrechtlich ermöglicht, für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, Mindestabstände festzulegen. Die Möglichkeit der Länder, im Rahmen der sogenannten Länderöffnungsklausel solche Mindestabstände festzulegen, war zeitlich bis zum 31. Dezember 2015 begrenzt, um Rechtssicherheit für planende Unternehmer herzustellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2015 von der Länderöffnungsklausel in § 249 Absatz 3 BauGB Gebrauch gemacht?
  2. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch ländereigene Festlegungen von Mindestabständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Windenergie erhöht bzw. verringert?
  3. Entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Nutzung der Windenergie schädliche Einwirkungen auf den Menschen und wenn ja, wodurch und bei welchen Abständen zur Wohnbebauung sind diese nach neuesten Erkenntnissen zu erwarten?
  4. Welche Auswirkungen von Infraschall-Emissionen (< 20 Hz) durch Anlagen zur Nutzung der Windenergie sieht die Bundesregierung und auf welchen Erkenntnissen basiert dies?
  5. Welche Mindestabstände hält die Bundesregierung bei Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, zur Wohnbebauung für sinnvoll, um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten, auch um die Akzeptanz eines möglichst großen Teils der betroffenen Bevölkerung für die Windenergie zu haben?
  6. Beabsichtigt die Bundesregierung eine bundesweite Anpassung der Mindestabstände an solche Erkenntnisse?
  7. Strebt die Bundesregierung an, die Frist für den Erlass von Landesgesetzen zur Festlegung von Mindestabständen auf Grundlage der Länderöffnungsklausel zu öffnen?
  8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Bundesländer von einer zu öffnenden Länderöffnungsklausel Gebrauch machen wollten und wenn ja, welche?
  9. Wie viele Windenergieanlagen sind auf im Eigentum des Bundes stehenden Flächen errichtet? Wie viele dieser Windenergieanlagen befinden sich weniger als 500 Meter von der nächstgelegenen Wohnbebauung oder Streusiedlung entfernt?
  10. Wie viele Windenergieanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf ehemalig im Eigentum des Bundes stehenden Flächen errichtet worden, die nach Fertigstellung der Anlage veräußert wurden? Wie viele dieser Windenergieanlagen befinden sich weniger als 7 x Anlagengesamthöhe von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt und wie viele weniger als 500 Meter entfernt von dieser?

Berlin, den 5. Juni 2018

Download:

Beantwortung der kleine Anfrage FDP Bundestag (Enwurf, auf Anfrage vom 2018-06-06)

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