Zum Urteil des BayVGH schreibt der Umwelt Watchblog:
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Tägliche Abschaltzeiten verringern das Tötungsrisiko nicht
2015 wurde ein weiterer Rotmilanhorst festgestellt, der sich im Abstand von 1.590 m, 1.300 m und 3.940 m zu den geplanten drei WKA befand. Der Windradplaner bot daraufhin an, im Falle einer Baugenehmigung, die Windräder jedes Jahr tagsüber vom 15. März bis zum 31. Juli abzuschalten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) urteilte jedoch, dass durch das jährliche Abschalten von Windkraftanlagen tagsüber vom 15. März bis zum 31. Juli, das signifikant erhöhte Tötungsrisikos für Rotmilane nicht entfallen würde
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Neue Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten gelten ab sofort
Zusätzlich urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Abstände kollisionsgefährdeter Vogelarten zu Windrädern. Diese würden nicht mehr der Anlage 2 des noch geltenden Windkrafterlasses entsprechen. Ab sofort müssen in Bayern die aktuellen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Stand April 2015) angewandt werden.
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