Riedöschingen/Hondingen: Windpark Länge: Der Frust ist groß

In der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses hieß es auf Anfrage, dass Petitionen rechtlich keine aufschiebende Wirkung entfalten. Einer Absprache des Landtags mit der Landesregierung zufolge würden aber während eines anhängigen Petitionsverfahrens im Grundsatz die Maßnahmen, gegen die sich die Petition richte, von der Verwaltung bis zur Entscheidung über die Petition ausgesetzt. Ausnahmen seien zulässig, wenn „überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder eines Dritten“ einer Verzögerung entgegenstünden. Eine solche Ausnahme liege nicht zum ersten Mal vor.

(Quelle: Südkurier)

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