OLG Naumburg: Tierleid ist gewichtiger Notstand

Eventuell lässt sich hier einiges auf den Bereich Windkraft übertragen, wenn Behörden bei der Verfolgung von Horstbeseitigungen oder Vertreibungen von geschützten Vögeln durch Windkraft-Projektierer untätig bleiben?

Das Amtsgericht Haldensleben hat[te] die Angeklagten freigesprochen. […] Der Tierschutz sei als Staatsziel verfassungsrechtlich geschützt. Daher stelle das Recht der Tiere auf eine tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut dar. Aber auch menschliche Empfinden in Form des Mitgefühls für Tiere werde durch die Regeln des Tierschutzes geschützt, weshalb gegen Tierquälerei Nothilfe zulässig sein müsse.

In seiner Begründung unterstrich der Vorsitzende Richter [des OLG Naumbergs], der von den Vorinstanzen erkannte rechtfertigende Notstand habe angesichts untätiger staatlicher Kontrollorgane eindeutig vorgelegen. Das Handeln der Angeklagten, um dem Rechtsgut Tierschutz zur Durchsetzung zu verhelfen, sei vollauf gerechtfertigt gewesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt zugleich das Versagen der tierschutzrechtlichen Kontrollen durch die Veterinärbehörden. Die Kritik an dem ausdrücklichen Lob, das die Angeklagten vor dem Landgericht Magdeburg deshalb für ihr couragiertes Handeln erfahren hatten, wies der Richter abermals zurück. Niemand könne sich auf die Position zurückziehen, die Kontrolle des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben sei Sache der Behörden, wenn diese Behörden ihre Aufgabe in der Praxis nicht erfüllten.

(Quelle: europaticker / umweltruf, Hevorhebung durch Gegenwind Vogelsberg)

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