Deutscher Arbeitgeberverband nimmt Stellung zur Entwertung von Wohneigentum durch Windkraftanlagen

Zitatauswahl:

„[…] Besonders deutlich zeigen sich die enteignenden Folgen, wenn man bedenkt, dass die selbst genutzte Wohnimmobilie für den typischen Häuslebauer eine der ganz wesentlichen Säulen der Altersvorsorge darstellen. Ein Umsiedeln in Innenstadtnähe oder in betreutes Wohnen im Alter wird unmöglich gemacht, wenn das Eigenheim kei-nen adäquaten Verkaufspreis mehr erzielt.
[…]
Geht man nämlich von einer solchen partiellen Entwertung aus, so wird die Beleihungsgrenze der finanzierenden Bank bald nicht mehr eingehalten werden können bzw. die Zinsen werden wegen der schwindenden Sicherheit hochgesetzt.
[…]
Neben dem grundsätzlich gegen den Staat gerichteten Schadensersatzanspruch ist die Wertminderung der Grundstücke auch durch eine Reduzierung der Grundsteuerpflicht durch eine Senkung des Einheitswertes zu berücksichtigen, […] Vermindert sich die erzielbare Miete durch die Errichtung von Windenergieanlagen, hat eine Herabsetzung des Einheitswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erfolgen, was der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az.: II B 171/05) ausdrücklich für den Fall der Beeinträchtigungen des Grund-stückswerts durch Windkraftanlagen erkannt hat. […]“

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