Update 2020-02-10: Ausnahme vom Tötungsverbot verstößt gegen EU Vogelschutzrichtlinie!
pm der NI vom 2020-01-28

Soll der seltene Wespenbussard für Windkraft geopfert werden dürfen?
Wespenbussard by Antje Görtler (http://www.fotocommunity.de/pc/pc/display/12814057) [CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons
Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So wurden Ausnahmen vom Tötungsverbot beim Wespen- und Mäusebussard zugelassen, die mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren sind.
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Weitere Pressemitteilung der Naturschutzinitiative vom 2020-02-10 – zur Urteilsbegründung
Verwaltungsgericht Gießen: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“.
Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist rechtswidrig und „darf nicht angewandt werden“, da dies „ein Verstoß gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie“ darstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht, so das Gericht. (VG Gießen, 1. Kammer)
Die vom Regierungspräsidium Gießen am 12.10.2018 erteilte Genehmigung für drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald ist rechtswidrig. Der Genehmigungsbescheid wurde nach dem Erörterungstermin am 22.01.2020 vom Verwaltungsgericht am 28.01.2020 aufgehoben. Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So wurden Ausnahmen vom Tötungsverbot beim Wespen- und Mäusebussard zugelassen, die aus Sicht der NI mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren sind.
Nunmehr liegt der Naturschutzinitiative e.V. (NI) die Urteilsbegründung vor, die vollumfänglich der Argumentation der NI folgt.
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