Urteil Euskirchen-Dahlem: „Schwarzstorch stoppt Windpark in der Eifel“

Bericht der Zeitung für kommunale Wirtschaft

Schwarzstorch stoppt Windpark in der Eifel

Der unter Schutz stehende Schwarzstorch hat einen Windpark in der Eifel gestoppt. Das Verwaltungsgericht Aachen verhängte am Freitag einen Baustopp für den Windpark Dahlem IV mit fünf Windrädern. Bei der Genehmigung des Projekts mit knapp 20 MW Leistung habe es erhebliche Verfahrensfehler gegeben, entschied das Gericht auch im Hauptsacheverfahren

(Quelle: ZfK Zeitung für kommunale Wirtschaft, 2018-09-28)

Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich.

Pressemitteilung des VG Aachen

Pressemitteilung vom 2018-09-28

„Euskirchen-Dahlem: Schwarzstorch legt Windenergieanlage (endgültig) lahm

Mit soeben verkündetem Urteil hat die 6. Kammer einer Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen (Dahlem IV) stattgegeben und den Genehmigungsbescheid aufgehoben.

Mit Eilbeschluss vom 12. Juli 2017 hatte die Kammer das Vorhaben bereits vorläufig gestoppt. Zur Begründung hatte sie in ihrem Beschluss ausgeführt, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliege. Das Ergebnis der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch seien nicht zu erwarten, sei nicht nachvollziehbar. Es hätte bereits im Rahmen der Vorprüfung weiterer Untersuchungen bedurft, um im Rahmen einer überschlägigen Vorausschau nachvollziehbar beurteilen zu können, ob es zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch durch das Vorhaben kommen kann. Die durchgeführten Untersuchungen seien hierfür nicht ausreichend gewesen. (vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 24. Juli 2017, abrufbar unter http://www.vg-aachen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2017/13_170724/index.php).

Die Beschwerden des Kreises Euskirchen und des Anlagenbetreibers gegen diesen Beschluss hatte das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 8 B 976/17).

Zur Begründung des Urteils der 6. Kammer hat Richter Peter Roitzheim heute ausgeführt:

Es sei nach wie vor von dem Vorliegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers auszugehen. Nach dem Inhalt der Akten und den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 sei die Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch fehlerhaft erfolgt. Insbesondere hätte näher untersucht werden müssen, ob ein Horst des Schwarzstorches in einer Entfernung von nur 500 m zu einer der Windenergieanlagen vor Erteilung der Genehmigung im Dezember 2016 vom Schwarzstorch genutzt worden sei. Der Kreis Euskirchen habe sich nicht mit einer aus dem Jahr 2015 stammenden und angesichts der angewendeten Methodik ohnehin zweifelhaften Feststellung begnügen dürfen, der Horst sei schon mehrere Jahre lang nicht mehr besetzt gewesen. Ausgehend hiervon sei nicht nachvollziehbar, dass mit der zufälligen Wahrnehmung von Flugbewegungen des Schwarzstorches anlässlich einer Raumnutzungsanalyse des Rotmilans die Schwarzstorchaktivitäten im Vorhabengebiet zuverlässig erfasst worden seien. Der Schwarzstorch habe vielmehr vertieft betrachtet werden müssen. Eine im Jahr 2017 durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch habe ergeben, dass der Luftraum in der Nähe des nachweislich im Jahr 2017 besetzten Horstes intensiv vom Schwarzstorch genutzt worden sei. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung sei nicht auszuschließen, dass diese Fortpflanzungsstätte bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen aufgegeben werde; außerdem entstehe voraussichtlich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko. Um diese Auswirkungen zu vermeiden, sei dem Gutachter zufolge ein Abschaltszenario von Anfang März bis Ende August tagsüber vorzusehen. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers in einem ergänzenden Verfahren komme nicht in Betracht. Es bestehe keine Aussicht darauf, dass das Vorhaben in der beantragten Form mit Blick auf die Gefährdungen des Schwarzstorches überhaupt genehmigungsfähig sei.

Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 612/17″

Ende der im original Wortlaut wiedergegeben Pressemitteilung des VG Aachen

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