Aus aktuellem Anlass (Diskussion in der Gemeinde Buseck bei Gießen).
„…Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung steht nach Auffassung des Berufungsgerichts der geplanten Windenergieanlage der öffentliche Belang der Landesverteidigung entgegen…“
„[…] Ob die geplante Windenergieanlage ein „relevantes“ Hindernis darstelle, obliege primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und sei aufgrund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich […]“
Lesen Sie weiter, warum die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgewiesen wird (BVerwG 4 B 58.06).