Bekämpfung von Betrug bei EU-Ausgaben – Europäischer Rechnungshof: Es muss gehandelt werden

EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF: Pressemitteilung
10.01.2019

Der Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug ist eine zentrale Aufgabe der Europäischen Kommission. Die Generaldirektionen, Exekutivagenturen und das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) der Kommission arbeiten mit zahlreichen anderen Einrichtungen zusammen, einschließlich Behörden in den Mitgliedstaaten und der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).

Im Rahmen dieser Prüfung bewertete der Hof, ob das Risikomanagement der Kommission in Bezug auf betrügerische Handlungen zum Nachteil des EU-Haushalts angemessen ist. Der Hof stellte fest, dass der Kommission keine umfassenden und vergleichbaren Informationen zum Ausmaß des aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben vorliegen. Außerdem hat sie bisher weder eine Bewertung des nicht aufgedeckten Betrugs noch eine eingehende Analyse dazu vorgenommen, was die Ursachen dafür sind, dass Wirtschaftsteilnehmer betrügerische Handlungen begehen. Dies mindert den praktischen Wert und die Wirksamkeit der strategischen Pläne der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug.

Das derzeitige System, wonach auf die verwaltungsrechtliche Untersuchung des OLAF bei Betrugsverdacht strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, nimmt in zahlreichen Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen, Strafverfolgung zu erreichen. Ferner enthalten die Abschlussberichte des OLAF oft nicht genügend Informationen, um eine Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Mitteln einzuleiten. Weniger als die Hälfte der Untersuchungen des OLAF haben zu einer Strafverfolgung der mutmaßlichen Betrüger geführt; weniger als ein Drittel der zu Unrecht gezahlten EU-Mittel wurden infolge der Untersuchungen wiedereingezogen.

Sonderbericht Nr. 01/2019: Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden

(Quelle: EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF, 2019-01-10, zuletzt abgerufen am 2019-01-13)

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