Bisher war es erst möglich, ab einer Mindestzahl von drei Windkraftanlagen zu klagen. Das führte oft zu einer regelrechten “Salamitaktik” seitens der Projektierer. Man errichtete zuerst nur eine oder zwei Anlagen, gegen die kein Verbandsklagerecht bestand, und erweiterte dann den “Windpark” schrittweise. Die Landschaft galt dann schon als verschandelt bzw. “vorbelastet” mit technischer Infrastruktur, was weitere Genehmigungen erleichterte. “Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben”, erläutert VLAB-Vorsitzende Johannes Bradtka.
(Quelle: vernunftkraft.de)