HGON LM/WEL: Verhinderung des gesetzlichen Artenschutzes durch gemeinsame Sache zwischen staatlichen Stellen und Investoren und das praktisch erwiesen

PRESSEERKLÄRUNG

24.03.2015
HGON LM/WEL hat schwerwiegenden Verdacht:
Verhinderung des gesetzlichen Artenschutzes durch gemeinsame Sache zwischen staatlichen Stellen und Investoren und das praktisch erwiesen!

Die Arbeitsgruppe der  Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e. V. (HGON) LM/WEL sieht offenkundige Anzeichen für eine „rechtswidrige Kumpanei“ staatlicher Stellen mit Windkraftinvestoren. Man sei überzeugt, dass eine Klage vor Gericht großen Erfolg haben würde und mutmaßt sogar Methode und Verhaltensmuster bundesweit. Der Hintergrund: In der Gemeinde Villmar (Gemarkung Seelbach) soll ein Windmessmast aufgestellt werden. Nach Angabe von Herbert Friedrich, Kreisbeauftragter für Vogelschutz, in einer Entfernung von 720 Metern zu einem Bruthorst des Schwarzstorches. Genehmigungsbehörde ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Limburg/Weilburg. Es sei unstreitig unter allen Beteiligten, dass der hochgeschützte Bruthorst des Schwarzstorches dort in der Entfernung von 720 Metern existiert. Erste Sichtungen von drei Schwarzstörchen dieses Jahr seien durch die HGON festgestellt worden. Die anerkannten Naturschutzverbände HGON und NABU hätten, unabhängig voneinander, aufgrund der unstreitigen Sachlage aus naturschutzrechtlichen Gründen der Errichtung des Windmessmastes wegen der Nähe zum Horst widersprochen. Herbert Friedrich, Kreisbeauftragter für Vogelschutz, habe aufgrund empirischer Beobachtungen sehr fundiert dargelegt, warum die Errichtung des Windmessmastes nicht vereinbar mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben sei.

Nun sollte man meinen, dass es bei der Unteren Naturschutzbehörde zumindest an Fachkenntnissen so bestellt ist, dass man weiß, dass der Schwarzstorch als Kulturflüchter äußerst sensibel auf Veränderungen seiner Umwelt in der Brutphase reagiert und Gutachten, die diesem Aspekt zuwiderlaufen, zumindest skeptisch gegenüberstehen sollte. Nicht irgendjemand, sondern die LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG VSW) habe ganz aktuell für den Schwarzstorch einen Mindestabstand von 3.000 Metern zum Horst sowie einen Prüfbereich von 10.000 Metern empfohlen. Zwar für Windenergieanlagen, aber das hätte die Alarmglocken bei den staatlichen Naturschützern auslösen müssen. Dies seien Basics, so Dieter Stahl von der HGON, die eine Naturschutz- Fachbehörde wissen müsse. Das sei Mindest- Sachverstand für eine Fachbehörde. Das hätte die Untere Naturschutzbehörde zumindest skeptisch gegenüber anderen Aussagen machen müssen, auch wenn diese in „Gutachten“ stünden. Aber noch etwas anderes sei merkwürdig bei der Genehmigung des Mastes für Villmar; es habe drei Anläufe vom gleichen Gutachter gegeben, bis es „passend“ war.

1.. Das avifaunistische Gutachten beinhaltete keinen Schwarzstorch, obwohl das Vorkommen bekannt war.
2.. Ein zweites Gutachten beinhaltete keine Flugbewegungen des Schwarzstorches.
3.. Nach Aussage des Gutachters schädigen verstärkt dargestellte farbige Spannseile einen Schwarzstorch nicht.
4.. In einem dritten Gutachten des gleichen Gutachters wird festgestellt, dass ein Schwarzstorch sinngemäß an den Leitungsseilen nicht verendet.

„Hier sind wir bei einem Punkt, so die HGON LM/WEL, der keine Fachkenntnisse fordert: Keine Behörde der Welt hätte bereits nach dem 1. Gutachten noch Glauben in die Seriosität haben dürfen. Allein der Umstand der weiteren Abläufe lässt keine andere Interpretation zu, dass sachfremde Erwägungen maßgeblich gewesen sein müssen.“

Es sei zu befürchten, dass Methode und Verhaltensmuster kein Einzelfall seien. Allerdings sei dieser Fall wohl einmalig, weil offensichtlich die Beweisführung gerichtsfest vorzuliegen scheine.

Der Fall sei exemplarisch für die aktuell, durch die Politik hervorgerufene Situation: Zwar gelten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unmittelbar, so dass jeder Investor die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit seiner Planung belegen und sicherstellen müsse. In der Praxis sehe man aber an dem Beispiel Villmar, dass bei kaum einer Planung tatsächlich eine sachgerechte Bewertung des Kollisionsrisikos des Schwarzstorches erfolge, zumal von der Hessischen Landesregierung keinerlei wirklich methodische Vorgaben und Bewertungsmaßstäbe definiert worden seien. Die HGON LM/WEL habe, ohne Erfolg, auf dieses Problem bei Frau Ministerin Hinz hingewiesen. Es liege auf der Hand, dass die von den Investoren beauftragten Planungs- und Gutachterbüros also zunächst völlig selbständig darüber befinden sollen, welchen Untersuchungsaufwand sie z.B. bei Raumnutzungsanalysen oder Vogelzugerfassungen betrieben und welchen Maßstab sie bei der Bewertung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit anlegen! Und natürlich tun sie dies, wie der Fall in Villmar zeige.

Es spreche alles dafür, dass gemeinsame Sache zwischen staatlichen Stellen und Investoren gemacht werde, um die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes de facto außer Kraft zu setzen. Womöglich sei sogar im aktuellen Fall die Grenze zur Strafbarkeit überschritten worden.

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